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   VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263   

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VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263 (https://dejure.org/2018,38323)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263 (https://dejure.org/2018,38323)
VG Augsburg, Entscheidung vom 19. November 2018 - Au 5 K 17.31263 (https://dejure.org/2018,38323)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; AsylG § 3e, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 71 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; VwVfG § 51 Abs. 1 - Abs. 3; ZPO § 580
    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen (Folgeantrag)

  • rewis.io

    Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen (Folgeantrag)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263
    Solche individuellen, gefahrerhöhenden Umstände sind persönliche Umstände und können sich etwa aus einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ergeben (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 17 ff.; VG München, U.v. 20.4.2017 - M 17 K 16.35674 - juris Rn. 44).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27), ist jedenfalls ein Risiko von 1 : 800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein auf Grund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen.

    Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten und Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1196, was nach dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab - danach ist ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen - (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27) keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263
    Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35).

    Auch führt die Lage in Afghanistan gesamtbetrachtend nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2018 - 13a ZB 17.30687 - nicht veröffentlicht; B.v. 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374 - juris; B.v. 8.11.2017 - 13a ZB 17.30615 - juris; B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294 - juris; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167).

    Dabei geht der Prüfungsmaßstab über das Fehlen einer beachtlichen existenziellen Notlage in § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus, so dass beispielsweise auch die sozio-ökonomischen Verhältnisse und die Sicherheitslage zu berücksichtigen sind (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - BVerwGE 146, 12 - 31 - juris Rn. 20).

  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Auszug aus VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27), ist jedenfalls ein Risiko von 1 : 800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein auf Grund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen.

    Selbst bei einer Verdreifachung der Anzahl der Verletzten und Getöteten aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1196, was nach dem vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Maßstab - danach ist ein Risiko von 1:800, in einem Gebiet verletzt oder getötet zu werden, nicht ausreichend, um eine individuelle, erhebliche Gefahr allein aufgrund der Anwesenheit in diesem Gebiet anzunehmen - (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 21.1.2010 - 13a B 08.30285 - juris Rn. 27) keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.

  • VG München, 20.04.2017 - M 17 K 16.35674

    Keine politische Verfolgung glaubhaft gemacht

    Auszug aus VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263
    Solche individuellen, gefahrerhöhenden Umstände sind persönliche Umstände und können sich etwa aus einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit ergeben (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 17 ff.; VG München, U.v. 20.4.2017 - M 17 K 16.35674 - juris Rn. 44).

    Zur Bestimmung einer ausreichenden Gefahrendichte ist durch Auswertung aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und zur Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen (VG München, U.v. 20.4.2017 - M 17 K 16.35674 - juris Rn. 45 ff.).

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263
    Sie sind inlandsbezogen (vgl. zur Differenzierung BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265/278; BVerwGE, U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 ff., juris Rn. 14 f.) und führen daher ebenfalls nicht zu einer Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers.
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 8.99

    Abschiebungshindernis; inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis; psychische

    Auszug aus VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263
    Überdies ist eine "erhebliche konkrete Gefahr" durch eine zielstaatsbezogene Verschlimmerung einer Erkrankung nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, gegeben (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG); nicht - wie hier - bei einer Erkrankung oder potenziellen Suizidalität in Bezug auf den Abschiebungsvorgang als solchen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.1999 - 9 C 8.99 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263
    Sie sind inlandsbezogen (vgl. zur Differenzierung BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265/278; BVerwGE, U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 ff., juris Rn. 14 f.) und führen daher ebenfalls nicht zu einer Änderung der Sachlage zu Gunsten des Klägers.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 924/17

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot für leistungsfähige, erwachsene Männer -

    Auszug aus VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263
    Das Gericht geht aus den vorgenannten Gründen auch unter Berücksichtigung des Gutachtens von Frau ... vom 28. März 2018 an das Verwaltungsgericht ... davon aus, dass jedenfalls männlichen und gesunden arbeitsfähigen Afghanen eine Rückkehr nach Afghanistan in der Regel auch ohne familiäre Unterstützung und ohne eigenes Vermögen zumutbar ist und solche ihren Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem niedrigen Niveau sicherstellen können (so auch VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 336; bereits zuvor HessVGH, B.v. 30.1.2017 - 7 A 1856/16.Z.A. - juris).
  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

    Auszug aus VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263
    Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass der evtl. Abbruch einer begonnenen psychiatrischen Therapie nicht als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis geltend gemacht werden kann, denn fremde Staatsangehörige können ein Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates grundsätzlich nicht beanspruchen, um weiterhin in den Genuss einer medizinischen, sozialen oder anderen adäquaten Versorgung zu gelangen, die der abschiebende Staat während ihres Aufenthaltes gewährt hat (vgl. EGMR, Entscheid vom 7.10.2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, S. 1043 ff.).
  • VG München, 11.07.2017 - M 26 K 17.30939

    Keine Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Herkunft aus der Provinz Logar und der

    Auszug aus VG Augsburg, 19.11.2018 - Au 5 K 17.31263
    Ausgehend von einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 3,5 Mio. in dieser Region (vgl. VG München, U.v. 11.7.2017 - M 26 K 17.30939 - juris Rn. 29), ergibt sich ein jährliches Risiko von 1:3507 verletzt oder getötet zu werden.
  • VGH Hessen, 30.01.2017 - 7 A 1856/16
  • VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13

    Anerkennung als Asylberechtigter

  • VG Augsburg, 12.01.2018 - Au 5 K 17.31188

    Rückkehr nach Afghanistan für volljährigen alleinstehenden jungen Mann zumutbar

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 681/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309

    Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch

  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294

    Abschiebung nach Afghanistan

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374

    Keine veränderte Bewertung der Sicherheitslage in Afghanistan

  • VGH Bayern, 06.03.2017 - 13a ZB 17.30099

    Keine neue Risikobewertung der Lage in Afghanistan

  • VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406

    Asylrecht Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Gefahrendichte in

  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394

    Asyl Afghanistan; Gefahrendichte Ostregion - Provinz Nangarhar; Glaubhaftigkeit

  • VGH Bayern, 08.11.2017 - 13a ZB 17.30615

    Kein Abschiebungsverbot nach Afghanistan

  • VGH Bayern, 17.08.2016 - 13a ZB 16.30090

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage

  • VG Augsburg, 14.03.2017 - Au 5 E 17.31264

    Vollziehbare Ausreiseverpflichtung aufgrund bestandskräftiger Ablehnung des

  • VGH Bayern, 10.06.2013 - 13a ZB 13.30128

    Asylrecht Afghanistan; Gefahrendichte in der Ostregion (Kunar)

  • VG Würzburg, 17.03.2017 - W 1 K 16.30736

    Keine Gruppenverfolgung von Schiiten in Afghanistan

  • VG Augsburg, 22.03.2017 - Au 5 E 17.31530

    Erfolglose Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

  • VG Augsburg, 15.01.2018 - Au 5 K 17.31921

    Anerkennung als Asylberechtigter

  • VG Augsburg, 30.08.2016 - Au 6 K 16.30946

    Fluchtalternative und Sicherstellung des Lebensunterhalts in Kabul

  • VG Gelsenkirchen, 22.08.2013 - 5a K 156/11

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines afghanischen Staatsangehörigen gem.

  • VG Düsseldorf, 14.11.2017 - 9 K 12078/16

    Paschtunisch; Polizei; verwandt; Drohbrief; Taliban; Kabul; Sicherheit; humanitär

  • VG Bayreuth, 13.02.2015 - B 3 S 15.30037

    Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Asyl, Ausreise, Nachbarn,

  • VG Augsburg, 22.03.2017 - Au 5 E 17.31530

    Erfolglose Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

    Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 7. März 2017 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2017 aufzuheben (Az. Au 5 K 17.31263).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Verfahren Au 5 E 17.31264, Au 5 K 17.31263 und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verfahrensakten im Erst- und Folgeverfahren Bezug genommen.

  • VG Augsburg, 14.03.2017 - Au 5 E 17.31264

    Vollziehbare Ausreiseverpflichtung aufgrund bestandskräftiger Ablehnung des

    Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 7. März 2017 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Februar 2017 aufzuheben (Az. Au 5 K 17.31263).
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